Allgemeine Geschäftsbedingungen

STW Kautzmann GmbH

 

VERKAUFSBEDINGUNGEN DER STW KAUTZMANN GMBH

I. Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die die STW Kautzmann GmbH als der Verkäufer oder sonstiger Leistungserbringer (nachfolgend im allgemeinen „Verkäufer“) an einen Kunden erbringt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen des Verkäufers an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn und nur insoweit, wie der Verkäufer diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt - auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Verkaufsbedingungen.

3. Vorrangig vor diesen Verkaufsbedingungen gelten im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließ-lich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen).

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Verkäufer abzugeben sind, wie z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen, sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

5. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unter-nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.
 

II. Angebot - Angebotsunterlagen

1. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes ausdrücklich angegeben ist, sind die Angebote des Verkäufers freibleibend und unverbindlich.

2. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.

3. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Spezifikationen, Prospekten, Katalogen, Modellen und Werkzeugen und sonstigen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich der Verkäufer seine Eigentumsrechte vor; gleiches gilt auch für seine Urheberrechte, soweit Urheberrechtsfähigkeit gegeben ist.

4. Ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verkäufers in Textform dürfen Unterlagen gemäß vorstehendem Absatz 2 vom Kunden nicht an Dritte zugänglich gemacht werden, bekannt gegeben, selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Sie sind ausschließlich für die Zwecke gemäß dem Angebot des Verkäufers zu benutzen. Falls kein Vertrag zustande kommt oder wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, sind sie dem Verkäufer auf jederzeit mögliche Anforderung vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

 

III. Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten die Preise des Verkäufers ab Werk inklusive Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe und bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

2. Der Verkäufer ist berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn die Lieferungen länger als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen und nach Angebotsabgabe des Verkäufers oder nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder seinen sonstigen Produktbeschaffungs- und/oder Produktherstellungskosten eintreten. Änderungen werden dem Käufer vor der Lieferung mitgeteilt.

3. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt.

4. Rechnungen sind — soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde — ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Der Verkäufer ist bei wiederkehrenden Lieferungen jederzeit berechtigt für künftige Lieferungen Vorkasse zu verlangen.

5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld-posten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

6. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endgültige Gut-schrift auf dem Konto des Verkäufers.

7. Der Kunde hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener oder sich aus demselben Auftrag ergebender Gegenforderungen.

8. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet. Im Übrigen findet § 288 BGB Anwendung.

9. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Verkäufer einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 EUR.

10. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Lieferverträgen verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

11. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages über die Lieferungen bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen entsprechende Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen; im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 321 BGB.
 

IV. Lieferzeit und Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt zu den vom Verkäufer angegebenen Terminen (z. B. Werktag oder eine bestimmte Kalenderwoche). Soweit nichts Abweichendes vereinbart, handelt es sich bei diesen Terminen stets nur um annähernde Termine (Circa-Termine). Die geplante Lieferzeit ist vom Verkäufer eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung das Werk des Verkäufers verlassen hat oder der Verkäufer dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Sofern Versendung oder Lieferung an einen anderen Ort vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertrags-partnern geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen; dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs- und/oder Beistellungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum zu verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt und den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (einschließlich Lager- und Transportkosten), vom Kunden ersetzt zu verlangen; weitergehende Ansprüche oder Rechte des Verkäufers bleiben vorbehalten.

4. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transport-verzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Pandemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, etc.) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Kann der Verkäufer einen vereinbarten Liefertermin aus solchen Hinderungsgründen nicht einhalten, wird er den Kunden hierüber informieren. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung seitens des Verkäufers wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung an den Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

5. Der Verkäufer ist zur vorzeitigen Lieferung und auch zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

6. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeit ist die ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers durch seine Vorlieferanten, mit dem der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Der Verkäufer wird den Kunden informieren, wenn Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen oder rechtzeitigen Selbstbelieferung die Einhaltung der mit dem Kunden vereinbarten Lieferzeit gefährdet sein könnte.

7. Falls im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung des Verkäufers „ab Werk“; dies ist auch für den Gefahrübergang maßgeblich, und zwar auch dann, falls der Verkäufer ggf. noch zusätzliche Leistungen, wie z. B. die Transport- oder Versandkosten übernimmt. Bei einem vereinbarten Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
 

V. Mängelanzeige und Mängelhaftung

1. Als vereinbarte Beschaffenheit der Lieferungen gelten diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die im Angebot des Verkäufers, dem Datenblatt und in seiner Auftragsbestätigung genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gelten nur dann als vereinbarte Beschaffenheit, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich mit dem Kunden vereinbart hat. Sämtliche Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Fotos, Zeichnungen und Abbildungen), etwa in den Prospekten, Katalogen oder in dem vor dem Angebot des Verkäufers liegenden Schriftverkehr sowie in sonstigen Unterlagen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie im Angebot des Verkäufers oder in seiner Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Sie sind keine Beschaffenheitsmerkmale und keine Gewährleistung der Eignung für eine bestimmte Verwendung, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von gleichwertigen Teilen sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2. Nach Vermischung oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.

3. Waren, die unter dem Bezeichnungszusatz „im Prinzip, usw.“ verkauft werden, können Beimischungen von anderem Fasergut enthalten. Eine Garantie kann durch den Verkäufer nicht übernommen werden.

4. Mangelhafte Lieferungen werden nach Wahl des Verkäufers entweder nachgebessert oder neu geliefert; der Kunde hat dem Verkäufer ange-messene Zeit und Gelegenheit zur Nacherfüllung einzuräumen. Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

5. Der Kunde hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Preises zu.

6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Ziff. VI dieser Verkaufsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

VI. Haftung des Verkäufers

1. Für eine schuldhafte Verletzung wesentlichen Vertragspflichten haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die den typischen Vertragszweck prägen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Soweit den Verkäufer weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haftet der Verkäufer allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.

2. In allen übrigen Fällen haftet der Verkäufer, wenn ein Schaden durch ihn oder durch seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Verkäufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen den Verkäufer ausgeschlossen.

3. Die Haftung nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

4. Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Regeln verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.


VII. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Liefergegenstands beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Für Schadenser-satzansprüche gem. Ziff. VI.2 gelten die gesetzlichen Fristen. Ebenfalls unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses.

 

 

EINKAUFSBEDINGUNGEN STW KAUTZMANN GMBH

 

I. Maßgebende Bedingungen und Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend allgemein „Lieferungen“ genannt), die ein Verkäufer, Werkunternehmer oder ein Dienstverpflichteter (nach-folgend allgemein „Lieferant“ genannt) für die STW Kautzmann GmbH (nachfolgend „Besteller“ genannt) erbringt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen des Lieferanten an den Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nicht an, es sei denn und nur insoweit, wie er ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis und diese Einkaufsbedingungen gelten in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender oder ergänzender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird.

3. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber dem Besteller abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform ein.

II. Bestellung

1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.

3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Besteller seine Eigentumsrechte vor, gleiches gilt auch für die Urheberrechte, soweit Urheberrechts-fähigkeit gegeben ist; sie dürfen Dritten ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden, noch selbst oder durch Dritte genutzt oder vervielfältigt werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sowie auf jederzeitiges Verlangen sind sie dem Besteller unaufgefordert zurückzugeben und etwaige Vervielfältigungen, Kopien und Datensicherungen zu vernichten. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung gemäß nachfolgender Ziff. XIII. Dem Lieferanten steht an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht zu.

III. Preise und Zahlung

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Transportkosten und Versicherungskosten ein.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrags stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

5. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag des Bestellers vor Ablauf der Zahlungsfrist bei seiner Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist der Besteller nicht verantwortlich.

6. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

7. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

IV. Lieferung, Liefertermine und -fristen, Lieferverzug, Annahmeverzug

1. Die vom Besteller in der Bestellung angegebenen oder, soweit erfolgt, vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller an der in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet den Besteller unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder für ihn erkennbar werden, aus denen sich eine voraussichtliche Verzögerung ergibt. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.

3. In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind die Bestellnummer des Bestellers, die Artikelnummer, die Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollte eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch den Besteller verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

4. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen kann der Besteller im Falle des Verzugs des Lieferanten pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Für den Eintritt des Annahmeverzuges des Bestellers gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss seine Leistung dem Besteller aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung des Bestellers eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

V. Gewichte und Mengen

1. Unbeschadet eventuell weitergehender Ansprüche des Bestellers gilt bei Gewichtsabweichungen das bei der Eingangsermittlung durch den Be-steller festgestellte Gewicht, wenn nicht der Lieferant nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde; gleiches gilt entsprechend auch für Mengen.

VI. Mängelanzeige und Mängelhaftung

1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des Bestellers beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet einer Untersuchungspflicht des Bestellers gilt die Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Werktagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche gelten uneingeschränkt. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in Bestellung des Bestellers – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Lieferanten, vom Besteller oder vom Hersteller stammt.

3. Es kann vom Lieferanten nach Wahl des Bestellers Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache verlangt werden. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so der Besteller den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung.

5. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenüber-gang, soweit nicht die gesetzlichen Regelungen eine längere Gewährleistungsfrist vorsehen.

6. Werkvertragsleistungen sind vom Besteller förmlich abzunehmen. Der Lieferant hat den Besteller rechtzeitig in Textform die Abnahmebereitschaft zu melden. Schlüssige und fiktive Abnahmen sind ausgeschlossen.

VII. Ersatzteile

1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens fünf (5) Jahre nach der Lieferung vorzuhalten.

2. Beabsichtigt der Lieferant, mit oder nach Ablauf des in vorstehend genannten Zeitraums die Produktion von Ersatzteilen für die an den Besteller gelieferten Produkte einzustellen, wird er dies dem Besteller unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss mindestens 3 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Bestellers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. Der Besteller ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt.

2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für den Besteller vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller, so dass der Besteller als Hersteller gilt und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwirbt.

XI. Qualität und Dokumentation

1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die Sicherheitsvorschriften, die vereinbarten Spezifikationen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

X. Gefahrstoffen, Produktinformationen

1. Die Liefergegenstände sind gemäß den Vorschriften der Gefahrstoff-verordnung und den EG-/EU-Richtlinien für gefährliche Stoffe/Zubereitungen herzustellen und zu kennzeichnen.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller mit allen notwendigen Produktinformationen, insbesondere zur Zusammensetzung und Halt-barkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen etc., einschließlich etwaiger Änderungen derselben rechtzeitig vor der Lieferung/Leistung auszustatten.

3. Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände kein Gold, Zinn, Tantal, Wolfram oder Verbindungen der genannten Stoffe mit Herkunft aus der Demokratischen Republik Kongo oder Nachbarstaaten der Demokratischen Republik Kongo enthalten. Der Lieferant wird dem Besteller auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der genannten Stoffe und/oder Verbindungen erteilen.

XI. Compliance / Energiemanagement

1. Der Lieferant gewährleistet, dass er und die Lieferungen sämtliche anwendbaren Vorschriften in der Europäischen Union und den „Supplier Code of Conduct“, den der Besteller auf seiner Internetseite veröffentlicht, einhalten. Er hat dem Besteller die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.

XII. Produkthaftung

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle und seiner Freistellungsverpflichtung im Sinne des vorstehenden Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller oder von einem Kunden des Bestellers durchgeführten rechtmäßigen Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

XIII. Schutzrechte

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Der Lieferant haftet und ist verpflichtet, den Besteller von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Besteller wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und den Besteller alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu ersetzen. Dies gilt nicht, falls der Lieferant nachweislich den Verstoß gegen Rechte Dritter nicht zu vertreten hat.

2. Weitergehenden gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.

3. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die gesetzlichen Regelungen eine längere Gewährleistungsfrist vorsehen.

4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

5. Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegen-stand mitteilen.

XIV. Geheimhaltung

1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm vom Besteller für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 3 Jahren nach dem Zeitpunkt der Lieferung geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Der Lieferant wird die genannten Unterlagen der Abwicklung der Bestellung oder der Erledigung von sich darauf beziehenden Anfragen auf Verlangen umgehend dem Besteller zurückgeben.

2. Zeichnungen, Muster und ähnliche Gegenstände des Lieferanten dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers mit der Geschäftsverbindung werben.

XV. Mindestlohn

1. Der Lieferant ist verpflichtet, den von ihm für die Durchführung der beauftragten Lieferungen nach dem zugrundeliegenden Vertrag eingesetzten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn gemäß den geltenden Bestimmungen des Mindestlohngesetzes zu zahlen. Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei, die im Falle eines Verstoßes des Lieferanten oder dessen Unterauftragnehmer gegen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes geltend gemacht werden.

2. Ungeachtet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte ist der Besteller berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn der Lieferant und/oder seine Unterauftragnehmer schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen bzw. gegen das Mindestlohngesetz verstoßen. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller infolge des Rücktritts oder der Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen. Ansprüche des Lieferanten wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Im Übrigen richten sich die Folgen des Rücktritts und der Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Der Besteller ist jederzeit berechtigt, vom Lieferanten eine schriftliche Bestätigung der Zahlung des Mindestlohns zu verlangen sowie zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser vorliegenden Ziff. XIV. vom Lieferanten geeignete Nachweise, wie insbesondere Mindest- lohnerklärungen der Beschäftigten des Lieferanten, Bestätigungen des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers des Lieferanten etc. zu verlangen.

XVI. Allgemeine Bestimmungen

1. Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und den Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

2. Falls zwischen den Vertragspartnern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist Erfüllungsort für die Lieferungen der Sitz des Bestellers (Schenkenzell).

3. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl Klage am Erfüllungsort der Liefer- oder Leistungsverpflichtung oder am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.

Stand: Januar 2024

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STW Einkaufsbedingungen PDF-File
STW Supplier Code Of Conduct (PDF-File)